Allgemeine Geschäftsbedingungen von Top Tennis
CTPM Sports GmbH
(Geschäftsführer: Louk Sorensen, Kevin Sorensen)
Schönbergstraße 38, 73760 Ostfildern
Unter der Bezeichnung „Top Tennis“ bietet die CTPM Sports GmbH (im Folgenden „CTPM“) die Tennishallen- und Tennisaußenplätze, die sich in der von ihr betriebenen Anlage in 73760 Ostfildern, Schönbergstraße 38, befinden, sowie die dort in einem Trainingsraum zusammengefassten Fitnesstrainingsgeräte (im Folgenden insgesamt „Anlagen“) sowohl Privatpersonen als auch Vereinen sowie Unternehmern und Unternehmen (im Folgenden insgesamt „Kunden“) zur Miete an.
Für dieses Angebot sowie die diesbezüglich zwischen CTPM und seinen Kunden geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“).
1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 CTPM erbringt seine vorgenannten Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in Verbindung mit dem einer Buchung zugrunde liegenden Angebot von CTPM. Sofern in einem Angebot von CTPM Bestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen insoweit die Bestimmungen in dem Angebot im Zweifelsfall der betreffenden Regelung in diesen AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sind schriftlich abzufassen.
1.2 Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen CTPM und dem Kunden einbezogen, wenn und soweit dies ausdrücklich von CTPM schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.
Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für CTPM unverbindlich, auch wenn CTPM ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und / oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.
1.3 CTPM behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Soweit Gegenstand einer Buchung des Kunden die wiederholte Überlassung von Anlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums – wie beispielsweise Abonnements zur Nutzung von Tennisplätzen und / oder Fitnesstrainingsgeräten – ist und eine Änderung dieser AGB während des vereinbarten Nutzungs- bzw. Leistungszeitraums in Kraft treten soll, wird CTPM den Kunden durch eine Änderungsmitteilung in Textform über die Neufassung dieser AGB und über den Zeitpunkt, ab dem die Neufassung gelten soll, informieren.
Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese mit Wirkung für die Zukunft in den über die betreffenden Leistungen geschlossenen Vertrag einbezogen.
Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der Änderungen fristgemäß, so ist CTPM berechtigt, den betreffenden Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten AGB gemäß Änderungsmitteilung in Kraft treten sollen. Vom Kunden bereits geleistete Zahlungen werden ihm in dem Fall in dem Umfang zurückerstattet, in dem die Nutzung der Anlagen durch ihn bis zum Beendigungszeitpunkt infolge der Kündigung durch CTPM hinter dem gebuchten Umfang zurückgeblieben ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Soweit nachstehend oder im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend erklärt, stellt das Leistungsangebot von CTPM stets allein die unverbindliche Einladung an den Kunden dar, CTPM durch eine Buchungsanfrage ein Angebot über den Abschluss eines Vertrages über die betreffende Leistung zu den angebotenen Konditionen zu unterbreiten. Jede Buchungsanfrage des Kunden bedarf daher einer Bestätigung durch CTPM, damit ein Vertrag zwischen dem Kunden und CTPM über die Leistung zustande kommt, bezüglich derer der Kunde eineBuchungsanfrage gestellt hat. CTPM steht es frei, Buchungsanfragen abzulehnen.
2.2 Miete von Tennisplätzen
Tennisplätze können zu einzelnen Zeiteinheiten à 45 Minuten sowie in Form von Saison-Abonnements für jeweils eine Saison mit einer bestimmten Anzahl von Zeiteinheiten pro Woche gemietet werden.
2.2.1 Buchung einzelner Zeiteinheiten
Buchungen von Tennisplätzen zu einzelnen Zeiteinheiten können in der Anlage von CTPM vor Ort, telefonisch, schriftlich und per E-Mail sowie über das Online-Buchungssystem auf der Website von CTPM (abrufbar über die Domain www.toptennis-stuttgart.de) vorgenommen werden.
Bei telefonisch, persönlich, schriftlich oder per E-Mail an CTPM gerichteten Buchungsanfragen steht es CTPM im oben unter Ziffer 2.1. erläuterten Sinne frei, diese zu bestätigen und dadurch mit dem Kunden einen Vertrag über die Überlassung des betreffenden Tennisplatzes in dem angefragten Zeitraum zu schließen.
Im Rahmen des Online-Buchungssystems stellt der dort abrufbare Belegungskalender das Angebot von CTPM dar, die danach in den dort angegebenen Zeiträumen verfügbaren Tennisplätze zu den jeweils angegebenen Preisen zu mieten. Ein Mietvertrag zwischen dem Kunden und CTPM über die von dem Kunden ausgewählten Tennisplätze zu den ausgewählten Zeiten und zu den dem Kunden im Zuge des Buchungsvorgangs mitgeteilten Preisen kommt mit Abschluss des Online-Buchungsvorgangs zustande, der mit erfolgreicher Durchführung des Online-Bezahlungsvorgangs durch den Kunden erfolgt. Mit Durchführung der Bezahlung seiner Auswahl erklärt der Kunde insoweit die Annahme des Angebots von CTPM.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, insbesondere also auch bis zum Abschluss des Online-Buchungsvorgangs, keine Vorabreservierung der von ihm im Zuge des Buchungsvorgangs ausgewählten Plätze zu den von ihm ausgewählten Zeiten erfolgt mit der Folge, dass diese Plätze zu den betreffenden Zeiten nicht von anderen Kunden gebucht werden könnten. Es besteht daher prinzipiell die Möglichkeit, dass ein Kunde mit CTPM einen Vertrag über die Miete von Plätzen schließt, die ein anderer Kunde im Rahmen eines Buchungsvorgangs zu denselben Zeiten bereits ausgewählt hat, ohne jedoch den Buchungsvorgang abgeschlossen und somit seinerseits mit CTPM einen Mietvertrag bezüglich der Plätze geschlossen zu haben.
2.2.2 Saison-Abonnements
Der Kunde beantragt ein Saison-Abonnement jeweils durch Einreichung eines schriftlichen Formulars bei CTPM. Ein entsprechender Vertrag kommt zustande, indem CTPM den Antrag des Kunden ausdrücklich oder durch Übersendung einer Rechnung über den für das Saison-Abonnement anfallenden Gesamtmietpreis annimmt.
2.3 Anfragen für die Nutzung des Trainingsraums können persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an CTPM gerichtet werden. Unbeschadet der grundsätzlichen Freiheit von CTPM, Buchungsanfragen nicht anzunehmen, ist CTPM insbesondere berechtigt, die Überlassung des Trainingsraums zur Nutzung ausschließlich Bestandskunden oder solchen Kunden vorzubehalten, die zugleich ein entsprechendes Training buchen.
3. Vertragsgegenstand, Leistungen von CTPM
3.1 Durch den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von Anlagen verpflichtet sich CTPM, dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlage zu den vereinbarten Zeiten und zu dem vereinbarten Preis nach Maßgabe dieser AGB zur eigenverantwortlichen Nutzung zu überlassen. Eine Einweisung oder Anleitung des Kunden bezüglich der Nutzung der Anlagen, insbesondere bezüglich seiner körperlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlagen, ist ebenso wenig Gegenstand der insofern von CTPM geschuldeten Leistungen, wie eine Beaufsichtigung des Kunden und etwaiger Mitspieler und/oder Begleiter des Kunden sowie der von diesen mitgebrachten Sachen.
3.2 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall schuldet CTPM nicht die Reservierung einer Anlage für einen bestimmten Zeitraum zugunsten eines Kunden, solange mit diesem diesbezüglich noch kein Vertrag gem. Ziffer 2 dieser AGB geschlossen wurde.
3.3 Bei der Buchung eines Saison-Abonnements zur Nutzung eines Tennisplatzes hat der Kunde die Möglichkeit, für die Dauer einer Saison je Woche eine bestimmte Anzahl von Zeiteinheiten derselben Preiskategorie für die Nutzung eines Innen- oder Außentennisplatzes zu buchen. Für Platzbuchungen läuft die Sommersaison von Anfang Mai bis Mitte September eines Jahres, die Wintersaison von Mitte September eines Jahres bis Ende April des darauffolgenden Jahres.
Eine Buchung der Zeiteinheiten zur Nutzung ausschließlich eines bestimmten Innen- oder Außentennisplatzes ist nicht möglich. Gleichwohl sich CTPM darum nach Möglichkeit bemühen wird, begründet ein Saison-Abonnement daher keinen Anspruch des Kunden darauf, zu den im Rahmen des Abonnements gebuchten Zeiteinheiten stets denselben Platz überlassen zu bekommen.
3.4 CTPM behält sich das Recht vor, während der Laufzeit eines Saison-Abonnements die von dem Abonnement umfassten Plätze innerhalb der gebuchten Zeiträume maximal zweimal für besondere Zwecke, insbesondere Turniere, in Anspruch zu nehmen. Für dadurch ausfallende Spielzeit erhält der Kunde Spielgutscheine, die noch während der Laufzeit des betreffenden Saison-Abonnements einzulösen sind. Sollte die Einlösung der Spielgutscheine aus in der Sphäre von CTPM liegenden Gründen nicht möglich sein, wird dem Kunden der anteilige Mietpreis für die ausgefallene Spielzeit zurückerstattet.
3.5 Hat der Kunde einen bestimmten Tennisplatz gebucht und ist es CTPM infolge einer Doppelbuchung oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, ihm diesen für den vereinbarten Zeitraum zu überlassen, so kann CTPM dem Kunden in dem vereinbarten Zeitraum einen anderen Platz derselben Kategorie zuweisen und dadurch seine vertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Kunden erfüllen.
Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von CTPM zu vertreten sind (z. B. Unwetter, Streik, Energieausfall, Unruhen, nicht von CTPM zu vertretende behördliche Maßnahmen und dergleichen), ist CTPM für die Dauer des hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von der Leistungspflicht befreit.
3.6 Sollte CTPM neben der Überlassung von Anlagen weitere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen, hat der Kundekeinen Anspruch auf deren Erbringung. CTPM ist berechtigt, solche Zusatzleistungen – im Falle derer Erbringung im Rahmen von Buchungen, die die wiederholte Erbringung von Leistungen durch CTPM zum Gegenstand haben, nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist - zu ändern, einzustellen oder künftig nur noch gegen Vergütung anzubieten.
4. Nutzungsregeln für die Anlagen, Verantwortlichkeit des Kunden für eigene Gesundheit
4.1 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede sportliche Betätigung Risiken von Verletzungen birgt. Dies betrifft ganz besonders den Hochleistungssport. Der Kunde nimmt diese typischerweise mit sportlicher Betätigung im Allgemeinen und mit einer solchen im Rahmen des Hochleistungssports im Besonderen verbundene Verletzungsgefahr bei der Inanspruchnahme der Leistungen von CTPM bewusst und eigenverantwortlich in Kauf.
4.2 Der Kunde ist insbesondere allein dafür verantwortlich, dass ihm allein infolge seiner körperlichen Betätigung im Rahmen der Nutzung der Anlagen, also unabhängig von dem Zustand der genutzten Anlagen, keine Beeinträchtigung oder Beschädigung seines Körpers, seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum oder sonstigen seiner Vermögensgegenstände entsteht.
4.3 Die Kunden sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Nutzung der Anlagen verpflichtet und haben insofern alles zu unterlassen, was andere Kunden über das bei vereinbarungsgemäßer, angemessener und vernünftiger Nutzung der Anlagen und sportlicher Betätigung übliche Maß hinaus beeinträchtigt.
4.4 Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen betreten bzw. bespielt werden. CTPM ist andernfalls berechtigt, dem Kunden die Nutzung der Tennisplätze zu verweigern.
Der Kunde hat die von ihm genutzten Anlagen nach Ablauf der jeweiligen Mietzeit in dem Zustand zu hinterlassen, wie er sie vorgefunden hat. Insbesondere hat er die von ihm gemieteten Tennisplätze, sofern sie genutzt wurden, bis zum Ablauf der gebuchten Zeiteinheit bzw. bis zum Ablauf der letzten von mehreren zusammenhängend gebuchten Zeiteinheiten mit den dafür vorgesehenen Besen oder Netzen abzuziehen oder abziehen zu lassen. Etwaige Beschädigungen und sonstige Mängel der Anlagen, die der Kunde feststellt, hat er CTPM unverzüglich, spätestens unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit, innerhalb derer er die Beschädigung / den Mangel festgestellt hat, zur Kenntnis zu bringen.
4.5 Ergänzend gelten für den Aufenthalt des Kunden in der Anlage von CTPM die für diese zum Schutze der sich dort aufhaltenden Personen sowie der Anlage selbst und der sich dort befindlichen Sachen geltenden und dort in ihrer jeweils aktuellen Fassung bekannt gemachten Verhaltens- bzw. Nutzungsregeln.
5. Preise und Bezahlung
5.1 Die Höhe der von dem Kunden an CTPM für die Leistungserbringung zu zahlenden Preise bestimmt sich jeweils nach dem Angebot von CTPM, aufgrund dessen der Vertrag mit dem Kunden gemäß Ziffer 2 dieser AGB zustande gekommen ist. Sollte ein Preis im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart sein, steht CTPM ein solcher in Höhe der zum Zeitpunkt der zugrundeliegenden Buchungsanfrage des Kunden geltenden Preislisten von CTPM zu.
Sofern und soweit von CTPM nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Der Kunde ist, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt und nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart, zur Vorleistung und somit zur Vorkasse verpflichtet. Der vom Kunden zu entrichtende Preis ist wie folgt zur Zahlung fällig:
5.2.1 Der Preis für Einzeleinheiten für die Nutzung der Anlagen ist regelmäßig vollständig im Voraus zu leisten.
Bei Buchungen von Einzeleinheiten für die Nutzung der Tennisplätze über das Online-Buchungssystem nimmt der Kunde ein entsprechendes Angebot von CTPM in dem von ihm ausgewählten Umfang durch Bezahlung des ausgewiesenen Gesamtmietpreises an (vgl. Ziffer 2.1.1 dieser AGB), sodass in diesem Fall der entsprechende Mietpreis jeweils mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig ist.
In sonstigen Fällen der Buchung von Einzeleinheiten ist der vereinbarte Preis jeweils vollständig spätestens bis zum Beginn des betreffenden Nutzungs- bzw. Leistungszeitraums zu zahlen.
5.2.2 Der Gesamtmietpreis für ein Saison-Abonnement für die Nutzung eines Tennisplatzes wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall jeweils wie folgt zur Zahlung fällig:
Mit Zugang der Rechnung für ein Saison-Abonnement wird eine Reservierungsgebühr in Höhe von 20 % des Gesamtmietpreises zur Zahlung fällig. Der danach verbleibende Restmietpreis ist zahlbar bis spätestens vier (4) Wochen vor dem ersten im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Spieltermin. Geht dem Kunden die Rechnung für ein Saison-Abonnement erst vier (4) Wochen vor dem ersten vereinbarten Spieltermin oder später zu, ist der Gesamtmietpreis somit mit Zugang der Rechnung vollständig zur Zahlung fällig.
5.3 Grundsätzlich entfällt die mit Vertragsschluss begründete Zahlungspflicht des Kunden nicht insoweit, wie er eine gebuchte Anlage nicht nutzt; insofern wird auf die Regelung unter Ziffer 8.3 dieser AGB verwiesen.
Ebenso wenig hat der Kunde einen Anspruch auf Überlassung der betreffenden Anlage für die volle gebuchte Dauer, wenn er eine fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig rechtzeitig bis zum Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums leistet und CTPM ihm insoweit die Überlassung der Anlage berechtigterweise verweigert.
5.4 Der Kunde kann gegen Forderungen von CTPM mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Kunden um Zahlungsansprüche handelt, die ihm aufgrund derselben Buchung, aufgrund derer CTPM seine Forderungen gegen den Kunden geltend macht, infolge einer von CTPM zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von CTPM erbrachten Leistungen zustehen.
6. Gewährleistung
6.1 CTPM gewährt dem Kunden die Nutzung der gebuchten Anlagen im vereinbarten Umfang und nach Maßgabe dieser AGB. CTPM wird dem Kunden hierzu die betreffende Anlage in einem Zustand überlassen, der zur eigenverantwortlichen Ausübung des Tennissports bzw. zum eigenverantwortlichen Fitnesstraining in üblicher Weise geeignet ist.
6.2 Unbeschadet der gesetzlichen Ausschlussgründe bei Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von einem Mangel, bestehen Gewährleistungsansprüche auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den geschuldeten Eigenschaften und der geschuldeten Beschaffenheit der von CTPM erbrachten Leistungen, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Geeignetheit der Anlagen, bei Schäden, die nach Überlassung der betreffenden Anlage an den Kunden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Nutzung bzw. Handhabung der Anlage durch den Kunden oder von ihm mitgebrachte Personen entstehen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Buchung nicht vorausgesetzt und von CTPM nicht zu vertreten sind.
6.3 Soweit eine Leistung von CTPM nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird CTPM die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beseitigen. Der Kunde ist berechtigt, den vereinbarten Preis durch Erklärung gegenüber CTPM für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem die geschuldete Nutzbarkeit der Anlage infolge ihrer Mangelhaftigkeit in vorstehendem Sinne nicht nur unerheblich gemindert ist.
Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder CTPM aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde unbeschadet seines Minderungsrechts berechtigt, die betreffende Buchung zu kündigen und nach Maßgabe der unter Ziffer 7 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.
6.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Beendigung der betreffenden Mietzeit. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn CTPM grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Überlassung der betreffenden Anlage Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“), verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von CTPM aus Vertrag und Delikt beschränkt sich auf
a. Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
b. Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen;
c. Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. oben unter Ziffer 6.4); insoweit ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des Preises der betreffenden Leistung anzusehen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche sind insofern ausgeschlossen, insbesondere haftet CTPM nicht darüber hinaus für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige mittelbare sowie unmittelbare Folgeschäden.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von CTPM. CTPM haftet nicht für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden handelt.
8. Laufzeiten, Kündigung, Stornierung, Nichtwahrnehmung und Übertragung von Buchungen
8.1 Bei den über die zeitweise Überlassung bzw. Nutzung von Anlagen zwischen dem Kunden und CTPM geschlossenen Verträgen handelt es sich jeweils um für einen festen Zeitraum geschlossene und somit befristete Miet- bzw. Nutzungsverträge. Somit können solche Verträge von den Vertragspartnern vorzeitig nur durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden.
Ein solcher wichtiger Grund ist für CTPM insbesondere gegeben, wenn der Kunde erheblich gegen die Nutzungsregeln gem. Ziffer 4 dieser AGB verstößt oder er erklärt, diese Regeln bei Nutzung der Anlagen nicht beachten zu wollen.
Aus seiner Risikosphäre stammende Gründe (Krankheit, Urlaub, Ortswechsel o. ä.), die den Kunden an der Nutzung gebuchter Anlagen hindern, stellen regelmäßig keinen den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde aus tatsächlichen, bei der Buchung ihm nicht bekannten bzw. für ihn nicht vorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, eine erhebliche Anzahl von Zeiteinheiten im Rahmen eines Saison-Abonnements zu nutzen. Als erheblich ist insofern regelmäßig eine solche Anzahl anzusehen, die mindestens 50 % der im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Gesamtanzahl an Zeiteinheiten entspricht.
Hat der Kunde den Preis für Leistungen im Voraus gezahlt, die vereinbarungsgemäß erst nach Wirksamwerden einer Kündigung erbracht werden sollten, werden ihm die entsprechenden Zahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften von CTPM erstattet. Etwaige CTPM in einem solchen Fall gegenüber dem Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.2 Kann oder möchte der Kunde eine Buchung nicht antreten, ohne dass insoweit ein ihn zur Kündigung des betreffenden Vertrags berechtigender Grund vorliegt, und zeigt er dies CTPM vor Beginn des betreffenden Zeitraums an („Stornierung“ einer Buchung), kann CTPMdem Kunden unter Fortbestand seiner mit Vertragsschluss begründeten Zahlungsverpflichtung im gleichen Umfang Ersatzzeiträume zur Nutzung der selben oder einer gleichwertigen Anlage anbieten. Kann CTPM dem Kunden in dem Fall keinen solchen Ersatzzeitraum anbieten, den der Kunde wahrnehmen kann oder möchte, entfällt hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden nicht.
8.3 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen entfällt die Verpflichtung des Kunden, den für eine Einzeleinheit vereinbarten Preis zu zahlen, nicht dadurch, dass er gebuchte Anlagen im vereinbarten Zeitraum nicht nutzt bzw. nicht in Anspruch nimmt, ohne dass die betreffende Buchung wirksam gekündigt oder aus anderem Grunde aufgehoben wurde. Es steht dem Kunden jedoch frei nachzuweisen, dass CTPM infolge einer anderweitigen Vermietung der Anlage im betreffenden Zeitraum Einnahmen erzielt oder infolge der unterbliebenen Nutzung der Anlage Aufwendungen erspart hat, die sich CTPM insoweit auf den vereinbarten Preis anzurechnen hat.
8.4 Der Kunde kann sein mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages erworbenes Recht, eine Anlage nach Maßgabe dieser AGB zu nutzen, an Dritte übertragen. CTPM ist nur verpflichtet, einem solchen Dritten die entsprechende Nutzung zu gewähren, wenn der Kunde CTPM über die Übertragung der Buchung sowie die Identität desjenigen informiert, auf den die Buchung übertragen wurde, oder aber der betreffende Dritte CTPM gegenüber nachweist, dass ihm die betreffende Buchung von dem Kunden übertragen wurde.
9. Sonstiges
9.1 Der Erfüllungsort für die Leistungen von CTPM ist der Ort der Anlage, derjenige für bargeldlose Zahlungen des Kunden ist der Sitz von CTPM. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen CTPM und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.2 Soweit der Kunde bei Abschluss des betreffenden Vertrages mit CTPM als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen CTPM und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten stets das für den Sitz von CTPMzuständige Gericht zuständig.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der CTPM Sports GmbH
für Trainings, Trainingscamps sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen
Die CTPM Sports GmbH (im Folgenden „CTPM“), bietet Leistungen in Form von Trainings, insbesondere Tennis- und Fitnesstrainings, in Form der Organisation und Durchführung von Trainingscamps sowie der Beratung und Betreuung von Sportlern an. Das Angebot von CTPM richtet sich insbesondere an Tennisspieler im leistungs- wie auch im breitensportlichen Bereich (im Folgenden insgesamt „Kunden“).
Für dieses Angebot sowie die diesbezüglich zwischen CTPM und seinen Kunden geschlossenen Verträge gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“).
1. Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 CTPM erbringt seine vorgenannten Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sofern in einem Leistungsangebot von CTPMBestimmungen getroffen werden, die im Widerspruch zu Regelungen in diesen AGB stehen, so gehen insoweit die Bestimmungen in dem Leistungsangebot im Zweifelsfall der betreffenden Regelung in diesen AGB vor. Anderweitige Vereinbarungen, aufgrund derer von den Regelungen dieser AGB abgewichen werden soll, sollen schriftlich abgefasst werden.
1.2 Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann in einen Vertrag zwischen CTPM und dem Kunden einbezogen, wenn und soweit dies ausdrücklich von CTPM schriftlich bestätigt wurde. Erfolgt auf diesem Wege eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, so bleibt die Fortgeltung dieser AGB davon unberührt. Soweit Regelungen von wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Widerspruch zu Regelungen dieser AGB stehen, sollen im Zweifel die Regelungen dieser AGB Anwendung finden.
Im Übrigen sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden für CTPM unverbindlich, auch wenn CTPM ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und / oder der Kunde erklärt, nur unter Einbeziehung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Vertrag durchführen zu wollen.
1.3 CTPM behält sich das Recht vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Soweit Vertragsgegenstand die dauerhafte / wiederholte Erbringung von Trainings- und / oder Betreuungsleistungen ist und eine Änderung dieser AGB während des vereinbarten Leistungszeitraums in Kraft treten soll, wird CTPM den Kunden durch eine Änderungsmitteilung in Textform über die Neufassung dieser AGB und über den Zeitpunkt, ab dem die Neufassung gelten soll, informieren. Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese mit Wirkung für die Zukunft in den über die betreffenden Leistungen geschlossenen Vertrag einbezogen.
Widerspricht der Kunde der Einbeziehung der Änderungen fristgemäß, so ist CTPM berechtigt, den betreffenden Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die geänderten AGB gemäß Änderungsmitteilung in Kraft treten sollen. Vom Kunden bereits geleistete Zahlungen werden ihm in dem Fall in dem Umfang zurückerstattet, in dem der Umfang der Trainings- und / oder Betreuungsleistungen bis zum Beendigungszeitpunkt infolge der Kündigung durch CTPM hinter dem gebuchten Umfang zurückgeblieben ist.
2. Vertragsschluss
2.1. Soweit nachstehend oder im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend geregelt, stellt das Leistungsangebot von CTPM stets allein die unverbindliche Einladung an den Kunden dar, CTPM durch die Anmeldung zu einem Leistungsangebot (nachfolgend „Buchung“) ein Angebot über den Abschluss eines Vertrages über die betreffende Leistung zu den in dem Leistungsangebot bestimmten Konditionen zu unterbreiten. Jede Buchung des Kunden bedarf daher einer Bestätigung durch CTPM, damit ein Vertrag zwischen dem Kunden und CTPM über die Leistung zustande kommt, die Gegenstand der Buchung des Kunden ist. Insbesondere wird eine Buchung einer Teilnahme an einem Trainingscamp, einem Trainingspaket oder einem Gruppentraining, dessen Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl voraussetzt, erst von CTPM bestätigt, wenn die Anzahl der diesbezüglich eingegangenen Buchungen die Mindestteilnehmeranzahl erreicht.
2.2 CTPM steht es frei, Buchungsanfragen abzulehnen. CTPM ist insbesondere berechtigt, Saisonabonnements für Trainingsleistungen sowie Beratungs- und Betreuungsleistungen Leistungsspielern vorzubehalten und für den Abschluss von Verträgen über die Teilnahme an Trainingscamps ein Mindestalter für die Teilnehmer vorauszusetzen sowie Mindest- und Höchstteilnehmerzahlen festzulegen.
2.3 Verträge, die über Leistungen von CTPM abgeschlossen werden, die durch Minderjährige in Anspruch genommen werden sollen, werden zwischen CTPM und der, dem oder den Erziehungsberechtigten des Minderjährigen als Vertrag zugunsten des Minderjährigen geschlossen. In diesen Fällen ist im Folgenden, sofern sich Regelungen auf den Kunden als Leistungsempfänger beziehen, auch der vereinbarungsgemäß leistungsberechtigte Minderjährige Kunde; eine insoweit aufgrund des Vertragsverhältnisses zu CTPM und / oder aufgrund gesetzlicher Fürsorgepflichten bestehende Verpflichtung der / des jeweiligen Erziehungsberechtigten, für eine Erfüllung sich aus solchen Regelungen ergebenden Pflichten und Obliegenheiten durch den Minderjährigen Kunden Sorge zu tragen, bleibt hiervon unberührt.
3. Vertragsgegenstand, Leistungen von CTPM
3.1 Durch den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Trainingsleistungen verpflichtet sich CTPM, gegenüber dem KundenTrainingsleistungen durch einen Trainer in dem jeweils vereinbarten Umfang und zu den jeweils vereinbarten Terminen anzubieten und – sofern der Kunde zu den vereinbarten Terminen erscheint – zu erbringen. CTPM schuldet insofern allein die pflichtgemäße Erbringung der Trainingsleistungen und ausdrücklich nicht die Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus oder eines sonstigen Erfolgs aufseiten des Kunden.
3.1.1 Die Trainingsleistungen werden mit Rücksicht auf das erkennbare technische und konditionelle Leistungsniveau sowie die erkennbare körperliche und gesundheitliche Verfassung und Belastbarkeit des jeweiligen Kunden nach dem Stand der Lehre und Technik erbracht. Sofern Trainingsleistungen vereinbarungsgemäß in Form von Gruppentrainings erbracht werden, ist im Zweifel das erkennbar durchschnittliche Leistungsniveau sowie die erkennbar durchschnittliche Verfassung und Belastbarkeit der jeweiligen Kundengruppe maßgeblich für das technische, körperliche und konditionelle Niveau des in der betreffenden Trainingseinheit durchzuführenden Trainings.
Soweit der Kunde CTPM nicht ausdrücklich auf abweichendes hinweist und abweichendes auch nicht für CTPM offensichtlich erkennbar ist, darf CTPM davon ausgehen, dass ein Kunde, der zur Inanspruchnahme einer Trainingsleistung antritt, in einer solchen gesundheitlichen Verfassung ist, die einer Durchführung des Trainings in üblicher Form nicht entgegensteht. Insofern wird auch ausdrücklich auf die Regelungen zur Verantwortlichkeit des Kunden für seine eigene Gesundheit unter Ziffer 4 dieser AGB verwiesen.
3.1.2 Saison-Abonnements für Trainingsleistungen umfassen jeweils über den Zeitraum einer Saison eine bestimmte Anzahl von Trainingseinheiten je Woche. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall sind hiervon ausgenommen solche Tage, die innerhalb der Schulferien des Bundeslandes liegen, in dem die Trainingsleistungen vereinbarungsgemäß erbracht werden.
3.2 Ein Trainingscamp kann sowohl allein in der Durchführung von Trainingseinheiten einer bestimmten Form durch CTPM in einem bestimmten Umfang an einem bestimmten Ort bestehen, als auch in der Kombination der Durchführung solcher Einheiten in Verbindung mit der Vermittlung und / oder Erbringung von Beförderungs-, Unterbringungs- und / oder Verpflegungsleistungen. Soweit CTPM im Zusammenhang mit der Durchführung von Trainingscamps nicht lediglich Trainingsleistungen, sondern auch Transport-, Unterbringungs- und / oder Verpflegungsleistungen anbietet, ergibt sich der diesbezügliche Leistungsumfang aus der Beschreibung in dem betreffenden Leistungsangebot und der Buchungsbestätigung von CTPM. Den teilnehmenden Kunden steht vor Ort ferner jeweils ein Ansprechpartner zur Verfügung.
Durch den Abschluss eines Vertrages über Turnierbetreuung verpflichtet sich CTPM, den am Turnier teilnehmenden Kunden in dem vereinbarten Umfang zu begleiten (bspw. bei der Anreise zu einem Turnierort, auf den Wegen vor Ort im Zusammenhang mit der Turnierteilnahme und deren Vorbereitung, insbesondere zu Wettbewerbs- und Trainingsveranstaltungen, und dergleichen) sowie im Hinblick auf die Wettbewerbsteilnahme und deren Vorbereitung anzuleiten und zu beraten. CTPM schuldet vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen im Einzelfall ausdrücklich nicht das Erreichen eines bestimmten Wettbewerbserfolgs aufseiten des Betreuten infolge der Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen von CTPM.
CTPM schuldet ausdrücklich keine Beaufsichtigung des an einem Trainingscamp oder an einem Turnier teilnehmenden Kundenaußerhalb der jeweils vertragsgegenständlichen Trainingseinheiten bzw. Turnier- oder sonstigen Veranstaltungen. Dies betrifft insbesondere minderjährige Kunden. CTPM übernimmt bei minderjährigen Kunden insbesondere keine allgemeinen Aufsichts- und Betreuungspflichten; die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht obliegt weiterhin ausschließlich den Erziehungsberechtigten.
Soweit Gegenstand der von CTPM vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen auch Transport-, Unterbringungs- und / oder Verpflegungsleistungen sind, bedient dich CTPM zu deren Erbringung regelmäßig dritter Leistungserbringer.
3.3 Sollte CTPM neben den vorgenannten Leistungen weitere Leistungen ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung stellen, hat der Kundekeinen Anspruch auf deren Erbringung. CTPM ist berechtigt, solche Zusatzleistungen – im Falle derer Erbringung im Rahmen von Buchungen, die die wiederholte Erbringung von Leistungen durch CTPM zum Gegenstand haben, nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist - zu ändern, einzustellen oder künftig nur noch gegen Vergütung anzubieten.
3.4 Wird nach Vertragsschluss zum Zwecke der Vertragsdurchführung eine Änderung wesentlicher Leistungen gegenüber ihrem vereinbarten Inhalt und Umfang notwendig, ist CTPM zur Vornahme entsprechender Leistungsänderungen berechtigt, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Leistungen nicht beeinträchtigen und von CTPM auch nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Der Kunde wird unverzüglich von CTPM über solche Leistungsänderungen informiert, sobald CTPM Kenntnis von den Tatsachen erlangt, die diese erforderlich machen. Dem Kunden in solchen Fällen gegebenenfalls zustehende Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
3.5 Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung nicht von CTPM zu vertreten sind (z. B. Unwetter, Streik, Energieausfall, Unruhen, nicht von CTPM zu vertretende behördliche Maßnahmen, ein von CTPMnicht verschuldetes Ausbleiben der Leistungserbringung durch Dritte und dergleichen), ist CTPM für die Dauer des hierdurch eintretenden Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Fortfall von seiner Leistungspflicht befreit. Sollte ein Festhalten am Vertrag in diesen Fällen eine unzumutbare Härte für CTPM darstellen, ist CTPM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die gesetzlichen Fälle des Fortfalls der Leistungspflicht von CTPM infolge Unmöglichkeit bleiben ebenso unberührt, wie dem Kunden in solchen Fällen von Gesetzes wegen etwaig zustehende Rechte.
3.6 CTPM steht es frei, seine Leistungsangebote und insbesondere die darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen jederzeit zu ändern. Maßgeblich für die Bestimmung der von CTPM aufgrund einer angenommenen Buchung zu erbringenden Leistungen sind jeweils die diesbezüglichen Angaben in dem Leistungsangebot, das zum Zeitpunkt seiner Buchung durch den Kunden aktuell und dem Kunden bekanntgegeben wurde.
4. Verantwortlichkeit des Kunden
4.1 Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede sportliche Betätigung Risiken von Verletzungen birgt. Dies betrifft ganz besonders den Hochleistungssport. Der Kunde nimmt diese typischerweise mit sportlicher Betätigung im Allgemeinen und mit einer solchen im Rahmen des Hochleistungssports im Besonderen verbundene Verletzungsgefahr bei der Inanspruchnahme der Leistungen von CTPM bewusst in Kauf und willigt in solche mit der körperlichen Betätigung im Rahmen von Tennis- und Fitnesstrainings sowie Wettbewerbsteilnahmen verbundenen gesundheitlichen Risiken ausdrücklich ein.
4.2 Der Kunde ist insbesondere allein dafür verantwortlich, dass ihm allein infolge seiner körperlichen Betätigung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen von CTPM, also unabhängig von der Qualität der in Anspruch genommenen Leistungen, keine Beeinträchtigung oder Beschädigung seines Körpers, seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum oder sonstigen seiner Vermögensgegenstände entsteht.
4.3 Damit CTPM im Rahmen der Leistungserbringung hierauf angemessen Rücksicht nehmen und dadurch das Risiko einer Schädigung der Gesundheit oder des Körpers des Kunden infolge eines Trainings und / oder einer Wettbewerbsteilnahme verringern kann, hat der Kunde, sollte er Zweifel an seiner hierfür erforderlichen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung und Belastbarkeit haben, dies CTPM unverzüglich anzuzeigen. Aus gleichem Grunde hat der Kunde CTPM vor der Inanspruchnahme von Leistungen auf jede ihm bekannte Beeinträchtigung bzw. Einschränkung seiner körperlichen und gesundheitlichen Verfassung und Belastbarkeit hinzuweisen. Werden ihm solche Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen erst im Zuge der Inanspruchnahme der Trainingsleistungen oder einer Wettbewerbsteilnahme bewusst, hat der Kunde diese CTPM unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jedwedes vom Kundenempfundenes körperliches Unwohlsein wie beispielsweise Schmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, Kurzatmigkeit und dergleichen.
Dem Kunden ist bewusst, dass er nicht verpflichtet ist, Anleitungen und Vorgaben von CTPM im Rahmen der Erbringung von Trainings-, Beratungs- und / oder Betreuungsleistungen Folge zu leisten, sondern dass es jeweils seiner eigenen freien Entscheidung unterliegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dies tut oder unterlässt. Der Kunde ist daher insbesondere alleine dafür verantwortlich, seine gesundheitlichen und konditionellen Schwächen und Grenzen sowie während einer Teilnahme an einem Training oder einem Wettbewerb auftretende körperliche Beeinträchtigungen und mögliche Symptome einer Verletzung oder Erkrankung zu erkennen, CTPM auf diese hinzuweisen sowie Anleitungen und Vorgaben nicht Folge zu leisten, wenn es ihm möglich erscheint, dass er andernfalls in seiner Gesundheit geschädigt würde.
Sobald dem Kunden Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen seiner körperlichen und / oder gesundheitlichen Verfassung und Belastbarkeit bewusst sind, ihm körperlich unwohl ist oder er aus sonstigen Gründen an seiner für die (weitere) Teilnahme an einem Training oder einem Wettbewerb erforderlichen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung und Belastbarkeit zweifelt, ist er angehalten, sich diesbezüglich fachkundigen Rat einzuholen und weitere Trainingsleistungen im Zweifel erst wieder in Anspruch zu nehmen bzw. seine Teilnahme an einem Wettbewerb erst wieder fortzusetzen, sobald dies aus fachkundiger Sicht als gesundheitlich unbedenklich anzusehen ist.
4.4 Die Kunden sind bei der Inanspruchnahme der Leistungen von CTPM zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet und haben insofern alles zu unterlassen, was andere Kunden über das bei vereinbarungsgemäßer, angemessener und vernünftiger Inanspruchnahme der Leistungen und sportlicher Betätigung übliche Maß hinaus beeinträchtigt.
4.5 Ergänzend gelten für den Aufenthalt des Kunden in Transportmitteln, in Trainings- und Veranstaltungsräumen und –anlagen sowie in Unterkünften die für diese zum Schutze der sich dort aufhaltenden Personen sowie der Anlagen und Räumlichkeiten selbst und der sich dort befindlichen Sachen geltenden und dort in ihrer jeweils aktuellen Fassung bekannt gemachten Verhaltens- bzw. Nutzungsregeln.
4.6 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für seine Teilnahme an einem im Ausland veranstalteten Trainingscamp zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Pass-, Visa-, Gesundheits- sowie Ein- und Ausfuhrvorschriften, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung solcher einschlägiger Vorschriften durch den Kunden entstehen, gehen allein zulasten des Kunden, soweit sie nicht auf einer schuldhaften Falsch- oder Nichtinformation durch CTPM beruhen.
5. Preise und Bezahlung
5.1 Die Höhe der von dem Kunden an CTPM für die Leistungserbringung zu zahlenden Preise bestimmt sich jeweils nach dem Angebot von CTPM, aufgrund dessen der Vertrag mit dem Kunden gemäß Ziffer 2 dieser AGB zustande gekommen ist. Sollte ein Preis im Einzelfall nicht ausdrücklich vereinbart sein, steht CTPM ein solcher in Höhe der zum Zeitpunkt der zugrundeliegenden Buchungsanfrage desKunden geltenden Preislisten von CTPM zu.
Sofern und soweit von CTPM nicht anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Der Kunde ist, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt und im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zur Vorleistung und somit zur Vorkasse verpflichtet. Der vom Kunden jeweils zu entrichtende Preis ist wie folgt zur Zahlung fällig:
5.2.1 Der Preis für Einzeleinheiten für die Inanspruchnahme von Trainingsleistungen ist regelmäßig vollständig im Voraus zu leisten. Der vereinbarte Preis ist jeweils vollständig spätestens bis zum Beginn des betreffenden Leistungszeitraums zu zahlen.
5.2.2 Der Gesamtpreis mehrerer einheitlich gebuchter Trainingseinheiten sowie für Saison-Abonnements für Trainingsleistungen wird abgerechnet und fällig wie folgt:
Bucht der Kunde mehrere Trainingseinheiten, so rechnet CTPM jeweils zweiwöchentlich den Gesamtpreis der für den betreffenden Zweiwochenzeitraum gebuchten Trainingseinheiten ab. Die jeweils abgerechneten Beträge werden mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
Der Gesamtpreis eines Saison-Abonnements für Trainingsleistungen wird über die betreffende Saison zu gleichen monatlichen Raten abgerechnet. Die Monatsraten sind im Voraus jeweils zum 3. Werktag des betreffenden Kalendermonats zur Zahlung fällig.
5.2.3 Der vereinbarte Gesamtpreis für die Teilnahme an einem Trainingscamp oder für eine Turnierbetreuung ist regelmäßig wie folgt zur Zahlung fällig:
Mit Vertragsschluss und der entsprechenden Rechnung ist der Kunde zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises verpflichtet. Der Restbetrag ist sodann nach entsprechender Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sobald feststeht und dem Kundenmitgeteilt wurde, dass das Trainingscamp bzw. die Turnierbetreuung wie gebucht durchgeführt wird. Beinhalten die von CTPM aufgrund eines Vertrages über die Teilnahme des Kunden an einem Trainingscamp zu erbringenden Leistungen neben Trainingsleistungen auch die Beförderung und / oder Unterbringung des Kunden durch CTPM, so ist der Kunde nicht verpflichtet, Zahlungen auf den vereinbarten Preis zu leisten, solange er keinen Sicherungsschein für seine Zahlungen erhalten hat.
5.3 Ist vereinbart, dass die Leistungen von CTPM bei der Durchführung von Trainingscamps neben Trainingsleistungen auch die Beförderung und / oder Unterbringung des Kunden durch CTPM beinhalten sollen, so ist CTPM nur unter folgenden Bedingungen berechtigt, den für die vertragsgegenständlichen Leistungen vereinbarten Preis nachträglich zu ändern:
5.3.1 CTPM behält sich vor, den für die Teilnahme vereinbarten Preis in dem Fall, dass sich die Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten) oder Abgaben für bestimmte vertragsgegenständliche Leistungen (z. B. (Flug-)Hafengebühren) ändern, nach Vertragsschluss nach folgender Maßgabe entsprechend zu ändern:
a. Erhöhen sich die Beförderungskosten, so kann CTPM den Preis wie folgt erhöhen:
- bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann CTPM vom Kunden den entsprechenden Erhöhungsbetrag verlangen.
- bei einer Erhöhung je Beförderungsmittel werden die zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze oder, wenn das Beförderungsmittel allein zur Beförderung von Kunden eingesetzt wird, durch die Zahl der beförderten Kunden geteilt. Den danach auf den Kunden entfallenden Erhöhungsbetrag kann CTPM von dem Kunden verlangen.
b. Werden seit Vertragsabschluss die Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber CTPM erhöht, so kann CTPM die Erhöhung des Preises um den entsprechenden anteiligen Betrag verlangen.
5.3.2 Zu einer nachträglichen Preiserhöhung gemäß vorstehender Ziffer 5.3.1 ist CTPM jedoch nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Leistungsbeginn mehr als vier (4) Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände weder bereits vor Vertragsschluss eingetreten noch für CTPM bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
5.3.3 Ändert CTPM demgemäß nachträglich den Preis für die Teilnahme an einem Trainingscamp, so hat CTPM den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen, die dem Kunden erst ab dem 20. Tag vor vereinbartem Leistungsbeginn mitgeteilt werden, sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen von mehr als fünf Prozent (5 %) ist der Kunde ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Trainingscamp zu verlangen, wenn es CTPM möglich ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Kundenaus seinem Angebot anzubieten.
5.4 Leistet der Kunde fällige Zahlungen auf den Preis für eine Teilnahme an einem Trainingscamp auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht oder nicht vollständig, kann CTPM von dem betreffenden Vertrag zurücktreten, es sei denn, es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der insoweit vereinbarten Leistungen von CTPM vor. Tritt CTPM demgemäß von einem Vertrag über eine Teilnahme an einem Trainingscamp zurück, ist CTPM berechtigt, von dem Kunden Stornierungsgebühren entsprechend Ziffer 8.4 dieser AGB zu verlangen.
5.5 Grundsätzlich entfällt die mit Vertragsschluss begründete Zahlungspflicht des Kunden nicht insoweit, wie er eine gebuchte Trainingseinheit nicht in Anspruch nimmt; insofern wird auf die Regelung unter Ziffer 8.5 dieser AGB verwiesen.
Ebenso wenig hat der Kunde einen Anspruch auf Inanspruchnahme der betreffenden Trainingsleistung für die volle gebuchte Dauer, wenn er eine fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig rechtzeitig bis zum Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums leistet und CTPM ihminsoweit die Inanspruchnahme der betreffenden Trainingsleistung berechtigterweise verweigert.
5.6 Der Kunde kann gegen Forderungen von CTPM mit eigenen Forderungen grundsätzlich nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den Forderungen des Kunden um Zahlungsansprüche handelt, die ihm aufgrund derselben Buchung, aufgrund derer CTPM seine Forderungen gegen den Kunden geltend macht, infolge einer von CTPM zu vertretenden Mangelhaftigkeit der von CTPM erbrachten Leistungen zustehen.
6. Gewährleistung
6.1 Die Erbringung der geschuldeten Trainingsleistungen gewährleistet CTPM dem Kunden in dem vereinbarten Umfang und zu den vereinbarten Terminen nach Maßgabe dieser AGB.
6.2 Unbeschadet der gesetzlichen Ausschlussgründe bei Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von einem Mangel, bestehen Gewährleistungsansprüche auch nicht bei nur unerheblicher Abweichung von den geschuldeten Eigenschaften und der geschuldeten Beschaffenheit der von CTPM erbrachten Leistungen, bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Geeignetheit bzw. Tauglichkeit der Leistungen und / oder der zum Zwecke ihrer Erbringung eingesetzten Sportgeräte und Anlagen zu dem gewöhnlichen Nutzen sowie bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die zum Zeitpunkt der betreffenden Buchung nicht vorausgesetzt und von CTPM nicht zu vertreten sind.
6.3 Soweit eine Leistung von CTPM nach Vorstehendem mangelhaft ist und dem Kunden diesbezügliche Gewährleistungsansprüche zustehen, wird CTPM die betreffenden Mängel innerhalb angemessener Frist durch Nacherfüllung beseitigen. Der Kunde ist berechtigt, den vereinbarten Preis durch Erklärung gegenüber CTPM für den Zeitraum und in dem Umfang zu mindern, in dem die geschuldeten Eigenschaften der Leistungen infolge ihrer Mangelhaftigkeit in vorstehendem Sinne nicht nur unerheblich gemindert ist.
Sollte eine Mängelbeseitigung fehlschlagen oder ist eine solche unverhältnismäßig teuer oder CTPM aus anderen Gründen nicht zumutbar, ist der Kunde unbeschadet seines Minderungsrechts berechtigt, die betreffende Buchung zu kündigen und nach Maßgabe der unter Ziffer 7 dieser AGB getroffenen Regelungen Schadensersatz zu verlangen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit eines vorherigen Nacherfüllungsverlangens bleiben hiervon unberührt.
6.4 Der Kunde hat etwaige ihm zustehende Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach Beendigung des vertraglich vereinbarten Leistungszeitraums gegenüber CTPM geltend zu machen. Mit nach diesem Zeitraum geltend gemachten Ansprüchen ist der Kunde nur insoweit nicht ausgeschlossen, als er ohne sein Verschulden an deren rechtzeitiger Geltendmachung gehindert war.
Ansprechpartner, die CTPM dem Kunden im Rahmen der Veranstaltung von Trainingscamps vor Ort zur Verfügung stellt, sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
6.5 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Beendigung des betreffenden Leistungszeitraums. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels gilt dies nicht, wenn CTPM grob schuldhaft gehandelt hat oder bei Erbringung der betreffenden Leistung Kenntnis von dem Mangel hatte oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit infolge eines solchen Mangels.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen durfte (so genannte „wesentliche Vertragspflichten“), verjähren kenntnisunabhängig spätestens innerhalb von fünf (5) Jahren ab ihrer Entstehung.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von CTPM aus Vertrag und Delikt beschränkt sich auf
a. Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
b. Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen;
c. Schäden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. oben unter Ziffer 6.5);
7.2 Die Haftung von CTPM gegenüber dem Kunden für Schäden, die nicht Körperschäden sind, aufgrund eines Vertrages über die Teilnahme des Kunden an einem Trainingscamp, der neben Trainingsleistungen auch die Beförderung und / oder Unterbringung des Kunden durch CTPM als von CTPM zu erbringende Leistungen umfasst, ist - unbeschadet im Einzelfall etwaig anwendbarer internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschiften, aus denen sich darüber hinaus gehende Beschränkungen von Schadensersatzansprüchen des Kunden und / oder Voraussetzungen für deren Geltendmachung ergeben – auf das Dreifache des für die betreffende Leistung vereinbarten Preises beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder CTPM eine Verantwortlichkeit für den Schaden des Kunden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers trifft.
Im Übrigen ist die Haftung von CTPM im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, sofern die Pflichtverletzung weder grob schuldhaft herbeigeführt wurde noch zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat. Als vertragstypischer vorhersehbarer Schaden ist dabei regelmäßig die einfache Höhe des Preises der betreffenden (Teil-)Leistung anzusehen.
7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von CTPM. CTPM haftet nicht für das Verhalten eines Erfüllungsgehilfen, wenn es sich bei diesem um den Kunden oder eine vom Kunden zu diesem Zweck bestimmte Person handelt.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8. Kündigung, Stornierung, Nichtwahrnehmung und Übertragung von Buchungen
8.1 Bei den zwischen dem Kunden und CTPM über die Erbringung von Trainings-, Beratungs- und / oder Betreuungsleistungen geschlossenen Verträgen handelt es sich, wenn solche Leistungen nicht als Bestandteil der Veranstaltung eines Trainingscamps erbracht werden sollen, um befristete Dienstverträge. Somit können solche Verträge von den Vertragspartnern vorzeitig nur durch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet werden.
8.1.1 Ein solcher wichtiger Grund ist für CTPM insbesondere gegeben, wenn der Kunde erheblich gegen die Verhaltensregeln gem. Ziffer 4 dieser AGB verstößt oder er erklärt, diese bei Inanspruchnahme der Leistungen nicht beachten zu wollen. Im Rahmen einer Buchung, die mehrere Trainingseinheiten zum Gegenstand hat, sowie im Rahmen eines Saison-Abonnements für Trainingsleistungen besteht ein solcher wichtiger Grund für CTPM ferner insbesondere auch darin, dass der Kunde sich mit der Leistung zweier fälliger Zahlungen in Verzug befindet.
8.1.2 Aus seiner Risikosphäre stammende Gründe (Krankheit, Urlaub, Ortswechsel o. ä.), die den Kunden an der Inanspruchnahme gebuchter Leistungen hindern, stellen regelmäßig keinen den Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Kunde aus tatsächlichen, bei der Buchung ihm nicht bekannten bzw. für ihn nicht vorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert ist, eine erhebliche Anzahl von Trainingseinheiten im Rahmen eines Saison-Abonnements zu nutzen. Als erheblich ist insofern regelmäßig eine solche Anzahl anzusehen, die mindestens 50 % der im Rahmen des Saison-Abonnements vereinbarten Gesamtanzahl an Zeit- bzw. Trainingseinheiten entspricht.
Hat der Kunde den Preis für Leistungen im Voraus gezahlt, die vereinbarungsgemäß erst nach Wirksamwerden einer Kündigung erbracht werden sollten, werden ihm die entsprechenden Zahlungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften von CTPM erstattet. Etwaige CTPM in einem solchen Fall gegenüber dem Kunden zustehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
8.2 CTPM kann einen Vertrag über die Teilnahme des Kunden an einem Trainingscamp oder eine vergleichbare Leistung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Veranstaltung des Trainingscamps bzw. der vergleichbaren Leistung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch CTPM nachhaltig stört oder sich der Kunde in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die fristlose Beendigung des Vertrages gegenüber dem Kunden gerechtfertigt ist. CTPM behält in diesen Fällen seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis, wird sich auf diesen jedoch etwaig ersparte Aufwendungen sowie dasjenige anrechnen lassen, was gegebenenfalls aus einer anderweitigen Verwendung der infolge der Kündigung nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt wird. Etwaige Kosten und sonstigen Nachteile, die dem Kunden infolge einer demgemäß berechtigt erfolgte fristlose Kündigung des Vertrages entstehen, bspw. Mehrkosten für eine anderweitige Unterbringung und Verpflegung oder für eine vorzeitige Rückreise, hat der Kunde selbst zu tragen.
8.3 Wurde bereits ein Vertrag über die Teilnahme des Kunden an einem Trainingscamp oder eine vergleichbare Leistung geschlossen (siehe zum Vertragsschluss Ziffer 2 dieser AGB), aufgrund dessen die Leistungen von CTPM neben Trainingsleistungen auch die Beförderung und / oder Unterbringung des Kunden durch CTPM beinhalten sollen und dessen Durchführung eine Mindestteilnehmerzahl voraussetzt, und wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist CTPM nach folgender Maßgabe berechtigt, bis zwei (2) Wochen vor vereinbartem Leistungsbeginn von dem betreffenden Vertrag zurückzutreten:
8.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste mögliche Zeitpunkt zur Erklärung des Rücktritts durch CTPM im Falle ihres Nichterreichens muss sowohl im Zusammenhang mit dem betreffenden Leistungsangebot als auch in der Buchungsbestätigung angegeben worden sein. Einer solchen Angabe in der Buchungsbestätigung genügt auch ein Verweis auf die entsprechenden Angaben im Zusammenhang mit dem Leistungsangebot.
8.3.2 Sobald feststeht, dass das betreffende Trainingscamp oder die vergleichbare Leistung aufgrund des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, wird CTPM den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
8.3.3 Tritt CTPM demnach wirksam von einem solchen Vertrag über die Teilnahme des Kunden an einem Trainingscamp oder eine vergleichbare Leistung zurück, kann der Kunde die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen anderen Trainingscamp bzw. die Inanspruchnahme einer mindestens gleichwertigen anderen Leistung verlangen, wenn es CTPM möglich ist, ein solches Trainingscamp bzw. eine solche Leistung aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Möchte der Kunde von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies unverzüglich gegenüber CTPM zu erklären, nachdem ihm die Rücktrittserklärung von CTPM zugegangen ist.
Kommt es zu keiner Inanspruchnahme einer solchen Ersatzleistung von CTPM durch den Kunden, so werden dem Kunden Zahlungen, die er bereits auf den Reisepreis geleistet hat, unverzüglich erstattet.
8.4 Von einem Vertrag über die Teilnahme an einem Trainingscamp, aufgrund dessen die Leistungen von CTPM neben Trainingsleistungen auch die Beförderung und / oder Unterbringung des Kunden durch CTPM beinhalten sollen, kann der Kunde unbeschadet seiner etwaigen gesetzlichen Rücktrittsrechte im Übrigen bis zum Beginn des vereinbarten Leistungszeitraums jederzeit zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der entsprechenden Erklärung bei CTPM.
Tritt der Kunde von einem solchen Vertrag zurück oder tritt er nicht zu der in der Form gebuchten Teilnahme an dem Trainingscamp an, so verliert CTPM seinen Anspruch auf den diesbezüglich vereinbarten Preis. Ist der Rücktritt bzw. der Nichtantritt zur Teilnahme an dem Trainingscamp nicht von CTPM zu vertreten und ist auch kein Fall höherer Gewalt gegeben, ist CTPM jedoch berechtigt, für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen eine Entschädigung („Stornierungsgebühren“) in folgender Höhe zu verlangen:
- bis zum 31. Tag vor Leistungsbeginn 25 %,
- ab dem 30. Tag vor Leistungsbeginn 40 %,
- ab dem 24. Tag vor Leistungsbeginn 50 %,
- ab dem 17. Tag vor Leistungsbeginn 60 %,
- ab dem 10. Tag vor Leistungsbeginn 80 %,
- ab dem 3. Tag vor Leistungsbeginn bis zum Tag des Leistungsbeginns oder bei Nichtantritt der Teilnahme 90 %
des mit dem Kunden für die von dem Rücktritt bzw. Nichtantritt betroffenen Leistungen vereinbarten Preises. Gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der betreffenden Leistungen sind bei Kalkulation der Stornierungsgebühren berücksichtigt.
Die vorgenannten Stornierungsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich der Kunde nicht rechtzeitig zu den ihm bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet oder wenn die Teilnahme an dem Trainingscamp wegen fehlender Reisedokumente des Kundennicht angetreten wird und CTPM dies nicht zu vertreten hat.
Dem Kunden bleibt stets unbenommen nachzuweisen, dass CTPM infolge des Rücktritts des Kunden oder des Nichtantritts der Teilnahme an dem Trainingscamp keine oder wesentlich niedrigere Nachteile entstanden sind, als die in seinem Fall gemäß vorstehender Regelung anfallenden Stornierungsgebühren.
8.5 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen entfällt die Verpflichtung des Kunden, den für eine Trainingseinheit vereinbarten Preis zu zahlen, im Übrigen nicht dadurch, dass er gebuchte Leistungen im vereinbarten Zeitraum nicht in Anspruch nimmt, ohne dass die betreffende Buchung wirksam gekündigt oder aus anderem Grunde aufgehoben wurde. Es steht dem Kunden jedoch auch insoweit frei nachzuweisen, dass CTPM infolge einer anderweitigen Verwendung der gebuchten Leistungen Einnahmen erzielt oder infolge der unterbliebenen Inanspruchnahme der Leistungen Aufwendungen erspart hat, die sich CTPM insoweit auf den vereinbarten Preis anzurechnen hat.
8.6 Kann oder möchte der Kunde eine Buchung nicht antreten, ohne dass insoweit ein ihn zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigender Grund vorliegt, und zeigt er dies CTPM vor Beginn des betreffenden Zeitraums an, kann CTPM ihm unter Fortbestand seiner mit Vertragsschluss begründeten Zahlungsverpflichtung im gleichen Umfang Ersatzzeiträume zur Inanspruchnahme gleichwertiger Leistungen anbieten. Kann CTPM dem Kunden in dem Fall keinen solchen Ersatzzeitraum anbieten, den der Kunde wahrnehmen kann oder möchte, entfällt hierdurch die Zahlungspflicht des Kunden nicht.
9. Sonstiges
9.1 Der Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz von CTPM. Erfüllungsort für die Leistungen von CTPM ist regelmäßig der für deren Erbringung jeweils vereinbarte Ort (dies betrifft insbesondere Trainingsleistungen sowie die Durchführung von Trainingscamps und Turnierbetreuungen), im Übrigen ist dies der Sitz von CTPM.
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen CTPM und dem Kunden sowie etwaige im Zusammenhang mit diesen entstehenden Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
9.2 Soweit der Kunde bei Abschluss des betreffenden Vertrages mit CTPM als Unternehmer, also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen CTPM und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten stets das für den Sitz von CTPM zuständige Gericht zuständig.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.